Vereinssatzung

  

 Kulturhorizonte e. V. Marburg

 

 

 

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                                   Satzung                                                 Marburg,15.02.2022

§ 1 Name, Sitz. Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Name: Der Verein trägt den Namen "Kulturhorizonte e. V." 

(2) Sitz: Der Sitz des Vereins ist Marburg. 

(3) Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Vorschriften des dritten Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zwecke des Vereins sind: 

 - Vermittlung der Kultur und interkultureller Kenntnisse im In- und Ausland als Friedensförderung, 

 - Allgemeinkulturelle Erziehung und Begabungsförderung von Kindern und Jugendlichen,

 - Weiterbildung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen,

 - Förderung sozialer- und kultureller Integrationsarbeit,

 - Friedensförderung und Konfliktmanagement,

 - Naturschutz als ökologisch intaktes Leben,

 - Forschungsprojekte.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Veranstaltungen, Vorträge, Konferenzen, Ausstellungen, Herausgabe einer Zeitschrift, Deutschsprachkurse,  Integra-tionsprojekte, Workshops, Seminare, Kulturferienakademie, Kulturreisen  und andere zweckgebundene Maßnahmen. Diese Projekte werden mit der Hilfe des Institutes für sozial­ psychologisches Konfliktmanagement (ISPK Marburg) im Auftrag des Vereins durchgeführt.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst durch Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Das Vermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck, nämlich der Musikschule "Klassika e. V." in Marburg, zu. Auch bei Wegfall des Vereinszwecks.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Beitritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. 

Die Beitrittserklärung sollte enthalten, ob ordentliche Mitgliedschaft (mit aktivem und passivem Wahlrecht) oder fördernde Mitgliedschaft (ohne Wahlrecht, zur Unterstützung des Vereinszwecks ohne aktive Beteiligung) angestrebt wird.
 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende Kalenderjahres möglich. Er bedarf der Schriftform. 

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erfolgen. Als wichtige Gründe gelten: 

- Beitragsrückstand von zwei Jahren endet automatisch.

- grobes vereinsschädigenden Verhalten. 

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Der Ausschluss wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgesprochen. 

Gegen diese Entscheidung kann in einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung in einer Mehrheit von 2/3 beschließt. Sprechen sich nicht mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung im Sinne des Widerspruchs aus, so ist dieser zurückgewiesen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

(2) Der Beitrag beträgt feste Beitragshöhe pro Jahr für ordentliche Mitglieder und verändert sich nach sozialen Kriterien für außerordentliche, fördernde Mitglieder. Es gilt auch für neue Mitglieder.

Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind damit beitragsfrei und erlangen den Status eines außerordentlichen Mitglieds. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Mitglieds­.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden mit Recht zur Unterschrift und Selbstergänzung und arbeitet mit 

Projektleitern nach Ressortprinzip. 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen und innen allein vertretungsberechtigt. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Im Fall der Veränderung persönlicher Verhältnisse können Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung.

(3.1) Der Vorstand kann selbst Projektleiter sein oder Projektleiter bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand koordiniert sich mit der Projektleitung. Letztere ist dafür verantwortlich, die Finanzen vom Projekt zu verwalten und den Vorstand rechtzeitig über den Projektverlauf zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, den Projektverlauf finanziell zu kontrollieren. 

Die Projektleitung darf alle Verträge mit Projektmitarbeitern abwickeln und unterschreiben. Den Umfang der Vertretungsmacht der Projektleitung regelt ein Werkvertrag. Projektausgaben können nach Absprache mit dem Schatzmeister getätigt werden.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können fernmündlich gefasst werden. Die getroffenen Vorstandsvereinbarungen fließen in die vierteljährlichen Vorstandsprotokolle als schriftliche Beschlüsse ein. Die Unterschrift des Sitzungsleiters und Protokollanten ist hier gültig.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet statt:

a) regelmäßig einmal im Jahr,

b) oder, wenn es das Interesse des Vereins verlangt, auch online,

c) Beteiligung an Gesellschaften: Projekte können entweder allein von den Mitgliedern durchgeführt werden oder in Kooperation mit Förderern und verschiedenen gemeinnützigen Gesellschaften und Initiativen mit ähnlichen Zielen.

Das Interesse des Vereins verlangt die Mitgliederversammlung außerhalb der ordentlichen Sitzungen, wenn:

a) 1/10 der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen,

b) es der Vorstand beschließt.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentreten im Raum der Musikschule "Klassika", Bahnhofstr. 6, 36037 Marburg, und bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung auf dem elektronischen Postweg.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr werden insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder-versammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Gebührenbefreiungen und Mitgliedsbeiträge,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

 f) Entlastung des Vorstandes,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so wird die Versammlung vom Versammlungsleiter aufgehoben und eine neue Versammlung für frühestens 4 Wochen nach dieser und spätestens 6 Wochen danach angesetzt. Diese ist ungeachtet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt die Stimme der Vorsitzenden. Auf Antrag eines geheim statt.

(6) Der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll eingetragen und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§10 Vergütung für die Tätigkeiten im Verein

(1) Vereinsmitglieder, die für das Wohl des Vereins tätig werden, können für die Dauer ihrer Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gezahlt werden. 

(2) An Vorstandsmitglieder kann für deren Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gezahlt werden.

(3.1) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein sowohl eine angemessene Vergütung als auch Aufwandserstattungen erhalten, wenn das Projekt oder der Jahreshaushalt es zulässt. 

(3.2) Die Projektleiter dürfen ebenfalls eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, wenn das Projekt oder der Jahreshaushalt es zulässt. 

(3.3) Sonstigen Personen (auch Nichtmitgliedern), die sich im Auftrag vom Vorstand oder der Projektleitung zeitlich, besonders ehrenamtlich engagieren, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wenn das Projekt oder der Jahreshaushalt es zulässt. 

(4) Die Entschädigung ist dem Einkommensbereich zuzuordnen, durch den sie wirtschaftlich verursacht ist. 

(5) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand.

Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Abs. 3 besteht nicht.

Über die Höhe der Entschädigung ist spätestens in der Vorstandssitzung des Monats November des betreffenden Wirtschaftsjahres zu entscheiden. Die Entschädigung kann in einer Summe in bar oder per Überweisung ausbezahlt werden.

 

Vorstand des Kulturhorizonte e. V.

Dr. Ilina Fach (1. Vorsitzende des Vereins)

Maria Berezina (2. Vorsitzende des Vereins)



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